VGH Bayern - Beschluss vom 02.08.2018
15 ZB 18.764
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 17.113

Baugenehmigung für die Umrüstung einer einseitigen Werbeanlage mit Wechselmodul zu einer zweiseitigen Werbeanlage mit doppelseitigem Wechselmodul

VGH Bayern, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 18.764

DRsp Nr. 2018/14817

Baugenehmigung für die Umrüstung einer einseitigen Werbeanlage mit Wechselmodul zu einer zweiseitigen Werbeanlage mit doppelseitigem Wechselmodul

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 22. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 10. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung für die Umrüstung der auf dem Grundstück FlNr. 316/3 der Gemarkung Oberhausen mit Bescheid vom 24. Juli 2001 genehmigten einseitigen Werbeanlage mit Wechselmodul zu einer zweiseitigen Werbeanlage mit doppelseitigem Wechselmodul entsprechend dem Bauantrag vom 14. Juni 2016 zu erteilen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den festgesetzten Baugrenzen und bauordnungsrechtlich über eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der Einhaltung der Abstandsflächen zum östlichen Nachbargrundstück zulassungsfähig.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.