OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.04.2023
7 A 2789/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauO NRW (2018) § 6 Abs. 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4164/19

Baugenehmigung für eine geplante Dachgaube

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 7 A 2789/21

DRsp Nr. 2023/5652

Baugenehmigung für eine geplante Dachgaube

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauO NRW (2018) § 6 Abs. 6 Nr. 3;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.