1. Die Festsetzung eines "Landhausgebiets" nach der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung der Landeshauptstadt Stuttgart wurde - die Art seiner baulichen Nutzung betreffend - als Allgemeines Wohngebiet nach der BauNVO 1962 wirksam übergeleitet.2. Für die Zumutbarkeit von Immissionen aus einem benachbarten Schulkomplex kann auf den regulären Schulbetrieb während der Tageszeit abgestellt werden. Großveranstaltungen wie ein jährliches Schulfest, ein "Abi-Scherz" und dergleichen sind als "seltene Ereignisse" im Sinne der Nr. 7.2 der TA Lärm anzusehen. Außerschulische Veranstaltungen wie Vereinssport zur Nachtzeit und am Wochenende müssen jedenfalls dann nicht mit in die Betrachtung einbezogen werden, wenn sie in der Nutzungsbeschreibung für die Schulgebäude nicht erwähnt und deshalb nicht von der Genehmigung umfasst sind.3. Nachbarn von Baugrundstücken, die unzumutbaren Baustellenlärm befürchten, können dies nicht mit Rechtsbehelfen gegen die Erteilung der Baugenehmigung geltend machen, sondern erst mit einer Verpflichtungsklage und ggf. einstweiligem Rechtsschutz nach § 123VwGO im Rahmen der Bauaufsicht.
Die Anträge werden abgelehnt.
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