VG Karlsruhe - Urteil vom 28.04.2023
2 K 1313/22
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Baugenehmigung; Mehrfamilienhaus; Wohngebäude; Bauweise; Einzelhaus; Doppelhaus; Hausgruppe; Nachbarschutz; Grundstücksteilung; Wechselseitiges Austauschverhältnis; Grenzabstand; Grenzständige Errichtung; Widersprüchliches Verhalten; Treuwidriges Verhalten; Befreiung

VG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 2 K 1313/22

DRsp Nr. 2023/7438

Baugenehmigung; Mehrfamilienhaus; Wohngebäude; Bauweise; Einzelhaus; Doppelhaus; Hausgruppe; Nachbarschutz; Grundstücksteilung; Wechselseitiges Austauschverhältnis; Grenzabstand; Grenzständige Errichtung; Widersprüchliches Verhalten; Treuwidriges Verhalten; Befreiung

1. Zum Begriff des Doppelhauses und der Hausgruppe 2. Ist auf dem Grundstück eines Nachbarn entgegen der im Bebauungsplan festgesetzten offenen Bauweise ein Hauptgebäude in Form von Einzel- und Doppelhäusern grenzständig errichtet worden, so hat er keinen aus dem wechselseitigen Austauschverhältnis nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO und der Festsetzung des Bebauungsplans entstammenden Abwehranspruch gegen eine ebenfalls grenzständige Bebauung auf dem derselben Grundstücksgrenze gegenüberliegenden Grundstück. 3. Dies gilt gerade auch, sofern dem Nachbarn zuvor selbst eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur festgesetzten Hausform erteilt wurde und er sich nunmehr gegen den Anbau an die gemeinsame Grenze wendet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten für ein Wohngebäude.