Ziffer 04 der Besonderen Auflagen der Baugenehmigung vom 12.12.2011 und Ziffer 04 Abs. 5, 6 und 7 sowie Ziffer 8 Nr. 5 Abs. 4 des Änderungsbescheids vom 04.10.2012 werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner drei Viertel und der Beklagte und die Beigeladene je ein Achtel.
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