VG Stuttgart - Urteil vom 25.07.2014
11 K 1402/13
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; TA Lärm;
Fundstellen:
BauR 2014, 1976
BauR 2014, 2139

Baugenehmigung; Nachbarschutz; Bauplanungsrecht - Bürgerhaus; Café; Immissionen; Immissionskonfliktlage; Freizeitanlage; Anlage für soziale Zwecke; Gemeinbedarfsanlage; LAI- Freizeitlärm-Richtlinie; tieffrequente Geräusche; quasinegatorische Unterlassungsklage; seltene Ereignisse

VG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 11 K 1402/13

DRsp Nr. 2014/12930

Baugenehmigung; Nachbarschutz; Bauplanungsrecht - Bürgerhaus; Café; Immissionen; Immissionskonfliktlage; Freizeitanlage; Anlage für soziale Zwecke; Gemeinbedarfsanlage; LAI- Freizeitlärm-Richtlinie; tieffrequente Geräusche; quasinegatorische Unterlassungsklage; seltene Ereignisse

1) Überschreiten die bei einer Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. 2) Ein "seltenes Ereignis" im Sinne der Nr. 4.4 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie muss ein besonderes, vom regulären Betrieb abweichendes Ereignis sein, das gegenüber dem Normalbetrieb eine eigenständige Bedeutung hat.

Ziffer 04 der Besonderen Auflagen der Baugenehmigung vom 12.12.2011 und Ziffer 04 Abs. 5, 6 und 7 sowie Ziffer 8 Nr. 5 Abs. 4 des Änderungsbescheids vom 04.10.2012 werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner drei Viertel und der Beklagte und die Beigeladene je ein Achtel.