VGH Hessen - Urteil vom 17.08.1995
3 TH 798/94
Normen:
HessBauOHessBauO (1990) §§ 98, 107; HessBauOHessBauO (1993) § 61 Abs. 8, §§ 71, 75; PostUmwG §§ 2, 16 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 192
BRS 57, 468

Baugenehmigung, Rechtsnachfolger, Teilbaugenehmigung, Zustimmung, Mobilfunk

VGH Hessen, Urteil vom 17.08.1995 - Aktenzeichen 3 TH 798/94

DRsp Nr. 1997/7451

Baugenehmigung, Rechtsnachfolger, Teilbaugenehmigung, Zustimmung, Mobilfunk

»Ein privater Bauherr bedarf einer Baugenehmigung, um ein in öffentlicher Bauträgerschaft begonnenes Vorhaben (hier: Sendemast für Mobilfunk der Deutschen Telekom AG) fertigzustellen. Eine dem öffentlichen Bauträger als Rechtsvorgänger des privaten Bauherrn erteilte baurechtliche Zustimmung gilt im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der bereits abschließend von der Zustimmungsbehörde geprüften Genehmigungsvoraussetzungen wie eine Teilbaugenehmigung fort. Ist das Vorhaben bereits betriebsbereit fertiggestellt, gewährt die Zustimmung dem privaten Rechtsnachfolger des öffentlichen Bauherrn Bestandsschutz.«

Normenkette:

HessBauOHessBauO (1990) §§ 98, 107; HessBauOHessBauO (1993) § 61 Abs. 8, §§ 71, 75; PostUmwG §§ 2, 16 ;

Gründe:

I. Das vorliegende Verfahren geht auf den Eilrechtsstreit 3 TH 768/92 zurück, der zu dem Beschluß des Senats vom 11.03.1993 (ESVGH 43, 177 = NVwZ 1993 1119) geführt hat. Dieser Beschluß, auf den Bezug genommen wird, gibt bereits zu weiten Teilen den wesentlichen Sach- und Streitstand wieder, befaßt sich rechtlich aber vorwiegend nur mit der bejahrten Zulässigkeit des Widerspruchs der etwa 90 m vom Sendemast entfernt wohnenden Antragsteller gegen eine baurechtliche Zustimmung.