OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2014
2 A 7/13
Normen:
VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 22 Abs. 2; BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3361/11

Baugenehmigung zur Erweiterung eines Wohngebäudes bei Ausbruch aus einer Quasi-Dopelhaussituation

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 2 A 7/13

DRsp Nr. 2014/13623

Baugenehmigung zur Erweiterung eines Wohngebäudes bei Ausbruch aus einer Quasi-Dopelhaussituation

1. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Einlegung eines Rechtsbehelfs so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs bzw. einer Klage richtet sich deshalb für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 2 und 58 Abs. 2 VwGO. Entsprechendes gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen.