OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2020
10 A 602/19
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5203/17

Baugenehmigungen für zwei Mehrfamilienhäuser verstoßen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; Grundsätze für die Annahme einer erdrückenden Wirkung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 10 A 602/19

DRsp Nr. 2020/2676

Baugenehmigungen für zwei Mehrfamilienhäuser verstoßen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; Grundsätze für die Annahme einer erdrückenden Wirkung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).