BAG - Urteil vom 24.01.2001
10 AZR 211/00
Normen:
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27. April 1990 i.d.F. vom 23. Juni 1995 (TV 13. ME) § 2 Abs. 1 ; Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes vom 19. Mai 1992 (RTV), Gruppe TH;
Fundstellen:
NZA 2002, 56
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3028/97
LAG Frankfurt/Main, vom 28.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 409/99

Baugewerbe; 13. Monatseinkommen; Berechnungsgrundlage; Tarifgehalt

BAG, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 211/00

DRsp Nr. 2002/14416

Baugewerbe; 13. Monatseinkommen; Berechnungsgrundlage; Tarifgehalt

»Soweit im RTV-Bau in der Vergütungsgruppe TH anstelle einer Berufsjahressteigerung des Tarifgehalts auf eine "freie Vereinbarung" verwiesen wird, ist das so vereinbarte Gehalt nicht als "Tarifgehalt" für die Berechnung des tariflichen 13. Monatseinkommens heranzuziehen. "Tarifgehalt" ist insoweit die tariflich für die Vergütungsgruppe TH festgelegte Mindestvergütung.«

Normenkette:

Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27. April 1990 i.d.F. vom 23. Juni 1995 (TV 13. ME) § 2 Abs. 1 ; Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes vom 19. Mai 1992 (RTV), Gruppe TH;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzuwendung für die Jahre 1996 und 1997.

Der 1952 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur TH. Auf das seit 1979 bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für Angestellte im Baugewerbe, darunter auch der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes i.d.F. vom 19. Mai 1992 (im folgenden: RTV) Anwendung.