OLG Celle, Urteil vom 27.12.1994 - Aktenzeichen 16 U 213/93
DRsp Nr. 1996/20139
Baugrundrisiko bei (Ver-) Kauf eines Bauplatzes
»Wird ein Bauplatz verkauft, ohne daß zur Bodenbeschaffenheit Näheres vertraglich vereinbart wird, so hat das normale Baugrundrisiko der Käufer zu tragen. Ein Mangel des Grundstücks besteht so lange nicht, wie die Tragfähigkeit des Bodens innerhalb desjenigen Rahmens bleibt, mit dem nach den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muß.«