VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.07.2006
8 S 1190/04
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 (a.F.) ; BauGB § 1 Abs. 7 (n.F.) ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 229
UPR 2007, 456

Bauleitplanung - Festsetzung, Nutzung, Privat, Realisierbarkeit, Finanzierbarkeit, Absehbarer Zeitraum, Bestandsschutz, Entwicklungsperspektive

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 8 S 1190/04

DRsp Nr. 2008/2318

Bauleitplanung - Festsetzung, Nutzung, Privat, Realisierbarkeit, Finanzierbarkeit, Absehbarer Zeitraum, Bestandsschutz, Entwicklungsperspektive

»1. Setzt der Bebauungsplan eine private Grundstücksnutzung fest, die nach Art und Umfang im zentralen Planbereich in Widerspruch zur privat ausgeübten baulichen Nutzung steht, ohne den betroffenen Eigentümern wirtschaftliche Vorteile zu bieten, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in absehbarer Zeit die bisherige bauliche Nutzung aufgegeben und die plangemäße Nutzung realisiert wird; ist die Nutzungsänderung mit erheblichem Aufwand verbunden (etwa zur Beseitigung des Baubestandes und von Altlasten) gehören dazu auch Angaben zur Finanzierbarkeit (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. vom 25.10.1996 - 5 S 1040/95 -, VGHBW-Ls, Beil.2, B 6; hier: Überplanung des Geländes einer Stahlbaufabrik mit einer privaten Grünfläche). 2. Diese für die Beurteilung der städtebaulichen Erforderlichkeit maßgeblichen Anhaltspunkte zur tatsächlichen Realisierbarkeit der neu festgesetzten privaten Nutzung gehören auch zum Abwägungsmaterial, das vom Plangeber zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 (a.F.) ; BauGB § 1 Abs. 7 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 0212-01 "Mühlsteige" vom 26.10.2005 der Stadt Schwäbisch Hall.