VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.05.2005
8 S 582/04
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 786
NuR 2006, 709
UPR 2006, 356

Bauleitplanung - Normenkontrolle, Bebauungsplan, Antragsbefugnis, Einbeziehungsinteresse, Willkür, Planentwurf, Öffentliche Auslegung, Dienstzimmer

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 8 S 582/04

DRsp Nr. 2008/2283

Bauleitplanung - Normenkontrolle, Bebauungsplan, Antragsbefugnis, Einbeziehungsinteresse, Willkür, Planentwurf, Öffentliche Auslegung, Dienstzimmer

»1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller das Ziel verfolgt, die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu erreichen, ist gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für eine willkürliche Nichteinbeziehung ersichtlich sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30). 2. Die von § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung verlangt, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn die Unterlagen auf einem Aktenschränkchen in einem Dienstzimmer der Gemeinde bereitgehalten werden, das für Dritte nicht frei zugänglich ist (im Anschluss an das Normenkontrollurteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24).«

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker II" der Gemeinde Mittelbiberach.