VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.1998
8 S 1174/98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 § 3 Abs. 2 § 11 § 214 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 ABs. 1 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
VBlBW 1999, 178
ZfBR 2000, 69

Bauplanungsrecht: Auslegung und Aufstellung eines Bebauungsplans, Gleichbehandlung bei Planaufstellung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1998 - Aktenzeichen 8 S 1174/98

DRsp Nr. 2007/14017

Bauplanungsrecht: Auslegung und Aufstellung eines Bebauungsplans, Gleichbehandlung bei Planaufstellung

»1. Die von § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit dem Erläuterungsbericht und der Begründung verlangt, daß jeder Interessierte ohne weiteres, dh ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (im Anschluß an VGH Bad-Württemberg BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88). Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn die Unterlagen auf einem Aktenschränkchen in einem Dienstzimmer der Gemeinde bereitgehalten werden, das für Dritte nicht frei zugänglich ist. 2. Hat die höhere Verwaltungsbehörde im Anzeigeverfahren nach § 11 BauGB 1987 die Geltendmachung von Rechtsverletzungen auf bestimmte Teile des Bebauungsplans beschränkt, muß sich der Gemeinderat die damit erfolgte Änderung des Inhalts des von ihm beschlossenen Plans durch einen entsprechenden Beitrittsbeschluß zu eigen machen, bevor der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden darf. 3. Zum Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 § 3 Abs. 2 § 11 § 214 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 ABs. 1 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

A.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Oberes Mähdle" der Antragsgegnerin.