VGH Bayern - Urteil vom 05.10.2004
14 N 02.926
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 243 Abs. 2; BauNVO § 17; 16. BImSchVO § 1; 16. BImSchVO § 2; 16. BImSchVO § 41; BNatSchG § 8a Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2005, 1213
NVwZ-RR 2005, 399
ZfBR 2005, 584
ZUR 2005, 268

Bauleitplanung: Abwägungsfehler bei Belangen des Lärmschutzes

VGH Bayern, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen 14 N 02.926

DRsp Nr. 2009/18459

Bauleitplanung: Abwägungsfehler bei Belangen des Lärmschutzes

Soll aufgrund des beabsichtigten Bebauungsplans eine neue Straße vorhandene Wohngebiete vom Verkehrslärm entlasten, muss der Plangeber die durch die Planung bedingte Zunahme der Verkehrsbelastung auch für den Fall der Nichtrealisierung der Entlastungsstraße in die Abwägung einstellen.

I. Der Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 wird abgelehnt.

II. Der am 20. Februar 2002 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. ... "Für das Gebiet südlich der S... Straße zwischen dem Berufsförderungswerk und dem Baugebiet an der L...straße" der Stadt N... ist unwirksam.

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin die Hälfte und die Antragsteller zu 1 und 2 je ein Viertel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 243 Abs. 2; BauNVO § 17; 16. BImSchVO § 1; 16. BImSchVO § 2; 16. BImSchVO § 41; BNatSchG § 8a Abs. 1;

Gründe:

A.