I. Der Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 wird abgelehnt.
II. Der am 20. Februar 2002 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. ... "Für das Gebiet südlich der S... Straße zwischen dem Berufsförderungswerk und dem Baugebiet an der L...straße" der Stadt N... ist unwirksam.
III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin die Hälfte und die Antragsteller zu 1 und 2 je ein Viertel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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