I. Die am 6. August 1996 in Kraft getretene 2. Änderung des Bebauungsplans "Westlich der Konrad-Adenauer-Straße" ist nichtig.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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