OVG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.1996
1 K 3875/95
Normen:
BauGB § 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 13; PlanzV § 2 Abs. 5;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 18
NVwZ-RR 1998, 18

Bauleitplanung: Abwägungsmängel bei Änderung der vorhandenen Bebauung und Nutzung, Widerspruch der Festsetzungen zu bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Situation und den Festsetzungen des Bebauungsplans, Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes durch eine Baugrenze

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 1 K 3875/95

DRsp Nr. 2009/18234

Bauleitplanung: Abwägungsmängel bei Änderung der vorhandenen Bebauung und Nutzung, Widerspruch der Festsetzungen zu bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Situation und den Festsetzungen des Bebauungsplans, Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes durch eine Baugrenze

1. [Zu] Abwägungsmängeln eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen auf eine Änderung der vorhandenen Bebauung und Nutzung zielen. 2. Widersprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans den Vorschriften der NBauO über die regelmäßig einzuhaltenden Abstände, muß die Lösung dieses Widerspruchs i.d.R. in der Begründung oder den Aufstellungsvorgängen ihren Niederschlag finden. 3. Zur Frage, ob sich die Offensichtlichkeit eines Abwägungsmangels i.S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch aus der Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Situation und den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben kann. 4. Die Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes durch eine Baugrenze widerspricht zwar der Anlage Nr. 15.13 zur PlanzV. Dieser Fehler kann aber nach § 2 Abs. 5 PlanzV unbeachtlich sein.

Normenkette:

BauGB § 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 13; PlanzV § 2 Abs. 5;

Gründe:

I.