VGH Bayern - Urteil vom 01.04.1996
15 N 93.2852
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; GG Art 20 Abs. 3; VwGO 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1997, 212

Bauleitplanung: Anbindung des Baugebiets an das gemeindliche Straßennetz, Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, Abwägungsmängel

VGH Bayern, Urteil vom 01.04.1996 - Aktenzeichen 15 N 93.2852

DRsp Nr. 2009/18226

Bauleitplanung: Anbindung des Baugebiets an das gemeindliche Straßennetz, Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, Abwägungsmängel

1. Ein Bebauungsplan ist schon dann nichtig, wenn er gegen den Grundsatz der Normklarheit verstößt, weil die zeichnerische Darstellung der textlichen Begründung widerspricht. 2. Das Gebot einer gerechten Abwägung im Sinne dieser Bestimmung ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

I. Der Bebauungsplan "I " des Antragsgegners, bekanntgemacht am 23. Juli 1993, ist nichtig.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;