OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.09.2001
10 A 407/98
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 244 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AgrarR 2002, 397
BauR 2002, 674
DVBl 2002, 723
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 08.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 376/95

Bauleitplanung: Anforderungen an die Geltendmachung eines Abwägungsmangels; Verweis bezüglich des Interessen- und Lastenausgleichs auf ein späteres Umlegungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 10 A 407/98

DRsp Nr. 2009/18352

Bauleitplanung: Anforderungen an die Geltendmachung eines Abwägungsmangels; Verweis bezüglich des Interessen- und Lastenausgleichs auf ein späteres Umlegungsverfahren

1. Die Geltendmachung eines Abwägungsmangels gegenüber der Gemeinde im Sinne des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. kann unter Umständen auch in den Ausführungen in einem Schriftsatz gesehen werden, mit dem der Widerspruch gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage gegenüber einer anderen Behörde begründet worden ist, wenn jedenfalls die Gemeinde offiziell mit diesem Schriftsatz befasst wird (hier: Zuleitung des Schriftsatzes durch die Bauordnungsbehörde an die Gemeinde zur Stellungnahme). 2. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans kann der bei der Planung anzustrebende gerechte Interessen- und Lastenausgleich je nach Lage der Dinge einem späteren Umlegungsverfahren vorbehalten bleiben.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 244 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.