VG Düsseldorf, vom 08.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 376/95
Bauleitplanung: Anforderungen an die Geltendmachung eines Abwägungsmangels; Verweis bezüglich des Interessen- und Lastenausgleichs auf ein späteres Umlegungsverfahren
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 10 A 407/98
DRsp Nr. 2009/18352
Bauleitplanung: Anforderungen an die Geltendmachung eines Abwägungsmangels; Verweis bezüglich des Interessen- und Lastenausgleichs auf ein späteres Umlegungsverfahren
1. Die Geltendmachung eines Abwägungsmangels gegenüber der Gemeinde im Sinne des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. kann unter Umständen auch in den Ausführungen in einem Schriftsatz gesehen werden, mit dem der Widerspruch gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage gegenüber einer anderen Behörde begründet worden ist, wenn jedenfalls die Gemeinde offiziell mit diesem Schriftsatz befasst wird (hier: Zuleitung des Schriftsatzes durch die Bauordnungsbehörde an die Gemeinde zur Stellungnahme).2. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans kann der bei der Planung anzustrebende gerechte Interessen- und Lastenausgleich je nach Lage der Dinge einem späteren Umlegungsverfahren vorbehalten bleiben.