BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 214; BauGB § 244; BBauG § 8 Abs. 2 S. 1; BBauG § 155b Abs. 1 Nr. 6; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 25 Abs. 5 Nr. 5; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 25 Abs. 6 S. 1; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 25 Abs. 6 S. 2; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 25 Abs. 6 S. 3; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 8
BRS 51 Nr. 87
NVwZ-RR 1989, 609
UPR 1989, 394
Bauleitplanung: Aufstellung des Bebauungsplans unter Mitwirkung eines ausgeschlossenen Ratsmitglieds, Verletzung des Entwicklungsgebots, Umfang des gemeindlichen Planungsermessens
VGH Hessen, Beschluß vom 24.01.1989 - Aktenzeichen IV N 8/82
DRsp Nr. 2009/18135
Bauleitplanung: Aufstellung des Bebauungsplans unter Mitwirkung eines ausgeschlossenen Ratsmitglieds, Verletzung des Entwicklungsgebots, Umfang des gemeindlichen Planungsermessens
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Interessenkollision gemäß § 25HGO bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zur Nichtigkeit des Plans führen kann.2. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG ist verletzt, wenn ein Bebauungsplan eine Fläche Gemeinbedarf (Schule) anstelle der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche ausweist, obwohl im Flächennutzungsplan eine Gemeinbedarfsfläche (Schule) an anderer Stelle dargestellt ist.3. Zur Frage, inwieweit eine Gemeinde bei der Ausweisung von Bauland ihr Planungsermessen an dem Ziel ausrichten kann, preisgünstiges Baugelände zur Verfügung zu stellen.
Normenkette:
BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 214; BauGB § 244; BBauG § 8 Abs. 2 S. 1; BBauG § 155b Abs. 1 Nr. 6; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 25 Abs. 5 Nr. 5; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 25 Abs. 6 S. 1; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 25 Abs. 6 S. 2; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 25 Abs. 6 S. 3; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;
Gründe:
I.
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