OVG Brandenburg - Urteil vom 29.06.1999
3 D 39/96.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
LKV 2000, 460

Bauleitplanung: Auseinanderfallen von Rechtsnorm und Planungswillen als Abwägungsmangel

OVG Brandenburg, Urteil vom 29.06.1999 - Aktenzeichen 3 D 39/96.NE

DRsp Nr. 2009/17136

Bauleitplanung: Auseinanderfallen von Rechtsnorm und Planungswillen als Abwägungsmangel

Ein ohne Einschränken zur Ungültigkeit eines Bebauungsplanes führender Mangel im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn die getroffene Festsetzung der Rechtsnorm und der Wille des Satzungsgebers auseinanderfallen.

Der Bebauungsplan "Wohnbaugebiet ..." der Gemeinde ... ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6;

Gründe:

A.