OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.1996
7a D 122/94.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 9; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 8; BauNVO § 9; BekanntmVO NW (BekanntmachungsVO Nordrhein-Westfalen) § 2 Abs. 2 S. 1; BImSchG § 50; BNatSchG § 8a; WHG § 19;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 30
DVBl 1997, 440
NWVBl 1997, 210
UPR 1997, 258
ZUR 1997, 102

Bauleitplanung: Ausfertigung und Bekanntmachung von Bebauunsplänen in Nordrheihn-Westfalen, Sädtebauliche Rechtfertigung der Gewerbe- und Industrieflächenausweisung, Gliederung des Gewerbegebietes in Anlehnung an die Abstandsliste, Ziele der Raumordnungs- und Landesplanung, Nachbarschaft zu einem faktischen Wohngebiet, Abwägung mit Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Sicherung von Wasserschutzgebieten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.1996 - Aktenzeichen 7a D 122/94.NE

DRsp Nr. 2009/18236

Bauleitplanung: Ausfertigung und Bekanntmachung von Bebauunsplänen in Nordrheihn-Westfalen, Sädtebauliche Rechtfertigung der Gewerbe- und Industrieflächenausweisung, Gliederung des Gewerbegebietes in Anlehnung an die Abstandsliste, Ziele der Raumordnungs- und Landesplanung, Nachbarschaft zu einem faktischen Wohngebiet, Abwägung mit Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Sicherung von Wasserschutzgebieten

1. § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO NW mit seinen besonderen Anforderungen an eine zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereitete Satzung ist auf Bebauungspläne nicht anzuwenden. 2. Im Land Nordrhein-Westfalen kann ein Bebauungsplan, solange die funktionale Trennung von Bürgermeister und Gemeindedirektor beibehalten ist, auch vom Gemeindedirektor ausgefertigt werden. 3. Zur städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) der Ausweisung neuer Gewerbe- und Industrieflächen in einem Bebauungsplan. 4. Zur Anpassung von Bebauungsplänen an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB.