Bauleitplanung: Ausfertigung und Bekanntmachung von Bebauunsplänen in Nordrheihn-Westfalen, Sädtebauliche Rechtfertigung der Gewerbe- und Industrieflächenausweisung, Gliederung des Gewerbegebietes in Anlehnung an die Abstandsliste, Ziele der Raumordnungs- und Landesplanung, Nachbarschaft zu einem faktischen Wohngebiet, Abwägung mit Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Sicherung von Wasserschutzgebieten
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.1996 - Aktenzeichen 7a D 122/94.NE
DRsp Nr. 2009/18236
Bauleitplanung: Ausfertigung und Bekanntmachung von Bebauunsplänen in Nordrheihn-Westfalen, Sädtebauliche Rechtfertigung der Gewerbe- und Industrieflächenausweisung, Gliederung des Gewerbegebietes in Anlehnung an die Abstandsliste, Ziele der Raumordnungs- und Landesplanung, Nachbarschaft zu einem faktischen Wohngebiet, Abwägung mit Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Sicherung von Wasserschutzgebieten
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO NW mit seinen besonderen Anforderungen an eine zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereitete Satzung ist auf Bebauungspläne nicht anzuwenden.2. Im Land Nordrhein-Westfalen kann ein Bebauungsplan, solange die funktionale Trennung von Bürgermeister und Gemeindedirektor beibehalten ist, auch vom Gemeindedirektor ausgefertigt werden.3. Zur städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3BauGB) der Ausweisung neuer Gewerbe- und Industrieflächen in einem Bebauungsplan.4. Zur Anpassung von Bebauungsplänen an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 1 Abs. 4BauGB.
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