OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.11.1988
11a NE 4/87
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 76
DVBl 1989, 684
EStT NW 1989, 649
NVwZ 1989, 679

Bauleitplanung: Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben für Güter des täglichen Bedarfs in Gewerbegebieten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.1988 - Aktenzeichen 11a NE 4/87

DRsp Nr. 2009/18132

Bauleitplanung: Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben für Güter des täglichen Bedarfs in Gewerbegebieten

1. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 kann zur hinreichenden typisierenden Kennzeichnung von (Unter-) Arten der allgemein oder ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen auf bestimmte Branchen von Einzelhandelsbetrieben (hier: Einzelhandelsbetriebe der Branchen Lebensmittel, Textilien, Schuh- und Lederwaren als Betriebe der Erstversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs) abgestellt werden. 2. Die nachweisliche Gefährdung verbrauchernaher Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der nicht motorisierten Käuferschichten, mit Gütern des täglichen Bedarfs in Wohnstandorten ist ein besonderer städtebaulicher Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO 1977, der den Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben für Güter des täglichen Bedarfs in GE-Gebieten rechtfertigen kann. 3. Die Bereitstellung von Flächen für einen speziell bestehenden Bedarf an Baugrundstücken für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben sowie Betrieben des produzierenden Gewerbes ist bei nachweislichem Bedarf ein besonderer städtebaulicher Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO 1977, der den Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben in GE-Gebieten rechtfertigen kann.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: