VGH Hessen - Urteil vom 04.12.1996
4 UE 2575/90
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 6 Abs. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 11; BBauG § 11; HWG (Wassergesetz) Hessen § 69; HWG (Wassergesetz) Hessen § 70; HWG (Wassergesetz) Hessen § 71;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 29
StädteT 1997, 694
UPR 1997, 379
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 14.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen III E 490/87

Bauleitplanung: Ausweisung eines neuen Baugebietes in einem Überschwemmungsgebiet, Abwägungsfehler, Immissionsrichtpegel ohne Messpunkte, Beurteilungszeitpunkt bei Prüfung der Genehmigung eines Bebauungsplans

VGH Hessen, Urteil vom 04.12.1996 - Aktenzeichen 4 UE 2575/90

DRsp Nr. 2009/18239

Bauleitplanung: Ausweisung eines neuen Baugebietes in einem Überschwemmungsgebiet, Abwägungsfehler, Immissionsrichtpegel ohne Messpunkte, Beurteilungszeitpunkt bei Prüfung der Genehmigung eines Bebauungsplans

1. Die Ausweisung mindestens teilweise neuer Baugebiete durch Bebauungsplan in einem Überschwemmungsgebiet mit Überflutungshöhen von mehr als 2 m kann im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung einen Abwägungsfehler darstellen. 2. Bauplanerisch für gewerbliche Anlagen im Gewerbe- und Mischgebiet allgemein festgesetzte Immissionsrichtpegel, die nicht erkennen lassen, an welchen Meßpunkten sie aufgrund welcher baulichen oder technischen Vorkehrungen erreicht werden sollen, sind unzulässig und können zur Nichtigkeit des Bebauungsplans in vollem Umfang führen. 3. Bei der Prüfung eines zu genehmigenden Bebauungsplans auf seine Vereinbarkeit mit anderen als baurechtlichen Rechtsnormen ist die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über eine Verpflichtungsklage maßgebend. 4. Einzelfall einer nach hessischem Wasserrecht unzulässigen Ausweisung mindestens teilweise neuer Baugebiete in einem festgestellten Überschwemmungsgebiet.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 6 Abs. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 11;