VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.11.2004
8 S 1076/04
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 a.F. ; BauGB § 1 Abs. 6 a.F. ; BauNVO § 1 Abs. 9 ;

Bauleitplanung, BauNVO: Einzelhandel, Sortiment, Branche, Innenstadtrelevanz, Ausschluss, Funktionslosigkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2004 - Aktenzeichen 8 S 1076/04

DRsp Nr. 2008/8014

Bauleitplanung, BauNVO : Einzelhandel, Sortiment, Branche, Innenstadtrelevanz, Ausschluss, Funktionslosigkeit

»Zu den Anforderungen an den sortimentsbezogenen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 a.F. ; BauGB § 1 Abs. 6 a.F. ; BauNVO § 1 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Neue Unlinger Straße - Änderung Nr. 1" vom 30.4.2002.

Er ist Eigentümer der zwischen der Buchauer Straße und der Wegscheiderstraße gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 1696/2 und 1696/3 der Gemarkung Riedlingen, die nach seinen Angaben mit einem stillgelegten Fabrikgebäude bebaut sind; der Antragsteller gibt an, auf den fraglichen Grundstücken einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb errichten zu wollen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplans, der in diesem Bereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt. Gemäß § 3 Abs. 1 b) der textlichen Festsetzungen sind u.a. zulässig Einzelhandelsbetriebe, sofern deren Sortimente nicht der Liste für innenstadtrelevante Sortimente gem. § 4 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen entsprechen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören; nach § 4 Abs. 1 o) gelten u.a. auch Nahrungs- und Genussmittel als innenstadtrelevante Sortimente.