OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.10.1992
7a D 80/91.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauNVO § 1 Abs. 1 S. 4; BauNVO § 1 Abs. 3 S. 3; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NWVBl 1993, 176
UPR 1993, 152

Bauleitplanung: Bauplanerische Festsetzung sog. Zaunwerte als Immissionsgrenzwerte

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen 7a D 80/91.NE

DRsp Nr. 2009/18179

Bauleitplanung: Bauplanerische Festsetzung sog. "Zaunwerte" als Immissionsgrenzwerte

1. Die bauplanerische Festsetzung sog. "Zaunwerte" als Immissionsgrenzwerte kann nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden. 2. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 bietet keine Rechtsgrundlage, in einem Bebauungsplan "Zaunwerte" zur Begrenzung der Immissionen einer Mehrzahl von Sondergebieten festzusetzen, weil es sich nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung handelt. 3. Die Festlegung von Zielvorgaben - etwa durch "Zaunwerte" im Bebauungsplan oder durch Lärmobergrenzen im Genehmigungsverfahren - ist ein untaugliches Mittel des Immissionsschutzes, wenn der Betreiber des Vorhabens als Adressat der Zielvorgabe deren Einhaltung nicht sicherstellen kann, weil er das Immissionsgeschehen nicht (allein) maßgeblich steuern kann.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauNVO § 1 Abs. 1 S. 4; BauNVO § 1 Abs. 3 S. 3; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 35 der Antragsgegnerin, der im wesentlichen das Gebäude einer Naturbühne erfaßt. Die Antragsteller sind Eigentümer von vier Wohngrundstücken, die am Nordwestrand der Bebauung von E. liegen. Es handelt sich um die äußerste, dem Bühnengelände zugewandte Häuserzeile.