VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.2008
3 S 1771/07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15 ; BauGB § 36 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 36 Abs. 2 Satz 2 ; BauNVO § 11 Abs. 1 ; LVwVfG § 54 ; LVwVfG § 56 Abs. 2 ; LVwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2009, 611
DÖV 2009, 87
ZfBR 2009, 74

Bauleitplanung; Baurecht Beteiligung Gemeinde, Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde; BauNVO: Private Grünfläche; Gartenbaubetrieb; Freilandfläche; Gewächshäuser; Betriebsbezogenes Wohnen; Bestandsschutz Baugenehmigung; Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Unzulässige Gegenleistung; Einvernehmen; Fiktives Einvernehmen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 3 S 1771/07

DRsp Nr. 2008/13360

Bauleitplanung; Baurecht Beteiligung Gemeinde, Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde; BauNVO : Private Grünfläche; Gartenbaubetrieb; Freilandfläche; Gewächshäuser; Betriebsbezogenes Wohnen; Bestandsschutz Baugenehmigung; Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Unzulässige Gegenleistung; Einvernehmen; Fiktives Einvernehmen

»1. Die Ausweisung der Freilandfläche eines Gartenbaubetriebs als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenbau ist jedenfalls dann nicht mehr von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt, wenn die Fläche bis zu höchstens 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf. 2. Eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einem Bauantragsteller als Vorbedingung für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB (hier: Verzicht auf bestimmte Nutzungen wegen künftiger Planvorstellungen) ist nichtig, wenn das Einvernehmen uneingeschränkt (hier nach § 34 Abs. 1 BauGB) erteilt werden müsste. 3. Zur Festsetzung eines Sondergebiets für betriebsbezogenes Wohnen neben einem Sondergebiet Gartenbau, um beide Betriebsteile zusammen zu halten, wenn das Wohnhaus für unbeschränktes Wohnen genehmigt ist und Bestandsschutz genießt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15 ; BauGB § 36 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 36 Abs. 2 Satz 2 ; BauNVO § 11 Abs. 1 ; LVwVfG § 54 ; LVwVfG § 56 Abs. 2 ; LVwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand: