OVG Niedersachsen - Urteil vom 19.10.2000
1 K 4464/98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 13 Abs. 1; BauGB § 3 Abs. 3 S. 2; BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS 2; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 3; 18. BImSchV § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 679
BRS 63 Nr. 28
DVBl 2001, 407
UPR 2001, 320

Bauleitplanung: Begriff bei Anwendung in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, Kenntnis von der Unwirksamkeit eines Flächennutzungaplans, Abwägungsgebot und Planungsalternativen, Nachbarschutz im Außenbereich

OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 1 K 4464/98

DRsp Nr. 2009/18314

Bauleitplanung: Begriff "bei Anwendung" in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, Kenntnis von der Unwirksamkeit eines Flächennutzungaplans, Abwägungsgebot und Planungsalternativen, Nachbarschutz im Außenbereich

1. Zur Auslegung des Begriffs "bei Anwendung" in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 2. Die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes stellt sich im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB dann für die Gemeinde heraus, wenn sie einen solchen Grad an Sicherheit über die Ungültigkeit des Flächennutzungsplans erlangt hat, dass vertretbare Zweifel bei objektiver Würdigung nicht (mehr) bestehen können. 3. Zur Berücksichtigung von Planungsalternativen im Rahmen der Abwägung. 4. Zum Schutz landwirtschaftlich genutzter Flächen im Außenbereich gegen Lärmeinwirkungen von Sportanlagen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 13 Abs. 1; BauGB § 3 Abs. 3 S. 2; BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS 2; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 3; 18. BImSchV § 2 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 71 "H. I" der Antragsgegnerin.