Bauleitplanung: Begriff der Planreife i.S. von § 33 BBauG, Grenzen der Heilbarkeit von Verfahrensmängeln nach § 155a BBauG
VGH Bayern, Urteil vom 26.06.1978 - Aktenzeichen 47 XIV 75
DRsp Nr. 2009/17390
Bauleitplanung: Begriff der "Planreife" i.S. von § 33 BBauG, Grenzen der Heilbarkeit von Verfahrensmängeln nach § 155a BBauG
1. Die für die Anwendung des § 33 BBauG erforderliche Planreife liegt nicht vor, wenn das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes an rechtserheblichen Mängeln leidet.2. Die Rechtsprechung des Senats zu Art. 3 § 12 BBauGÄndG i.V. mit § 155a BBauG (vgl. VGH Bayern, BayVBl 1979, 151) gilt für den Fall entsprechend, daß der Kläger schon vor der Bekanntmachung eines Hinweises gemäß Art. 3 § 12 BBauGÄndG in der Klage die Ungültigkeit des Bebauungsplanes geltend gemacht hat.