OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.1993
12 L 7372/91
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25; GG Art 12 Abs. 1; GG Art 14 Abs. 1;
Fundstellen:
GewArch 1994, 106
NVwZ-RR 1994, 559

Bauleitplanung: Berücksichtigung von Individualinteressen [Zufahrtsmöglichkeit zum Betriebsgrundstück] bei landschaftsgärtnerischer Planung eines Marktplatzes

OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 12 L 7372/91

DRsp Nr. 2009/18199

Bauleitplanung: Berücksichtigung von Individualinteressen [Zufahrtsmöglichkeit zum Betriebsgrundstück] bei landschaftsgärtnerischer Planung eines Marktplatzes

Ein Gewerbetreibender - hier der Inhaber eines Kaufhauses - hat Anspruch auf Abstimmung der landschaftsgärtnerischen Bepflanzungspläne an einem angrenzenden Marktplatz, die nicht genaue Festsetzungen eines Bebauungsplans konkretisieren sollen, mit seinen Unternehmensplanungen auf seinem Betriebsgrundstück mit dem Ziel, daß künftige Zufahrtsmöglichkeiten zum Betriebsgrundstück nicht durch heranwachsende Bäume erschwert werden.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25; GG Art 12 Abs. 1; GG Art 14 Abs. 1;

Gründe:

Materielle Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger ist der sogenannte Folgenbeseitigungsanspruch. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert; der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffes Bestand oder, fall dies unzweckmäßig ist, auf Herstellung eines gleichwertigen Zustandes (BVerwGE 80, 178, vgl. § 3 des aufgrund BVerfGE 61, 149 nichtigen Staatshaftungsgesetzes vom 26.06.1981, BGBl I S. 553).