Materielle Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger ist der sogenannte Folgenbeseitigungsanspruch. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert; der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffes Bestand oder, fall dies unzweckmäßig ist, auf Herstellung eines gleichwertigen Zustandes (BVerwGE 80, 178, vgl. § 3 des aufgrund BVerfGE 61,
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