OVG Berlin - Urteil vom 23.08.1996
2 B 18.93
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 214 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 13
BRS 58 Nr. 249
Grundeigentum 1997, 321
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 31.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 132.91

Bauleitplanung: Bestimmtheit einer Bebauungsplanfestsetzung, Ausweisung eines öffentlichen Spielplatzes auf einem Privatgrundstück, Prüfung von Alternativstandorten, Kein Unterlassen der Planung aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung

OVG Berlin, Urteil vom 23.08.1996 - Aktenzeichen 2 B 18.93

DRsp Nr. 2009/17114

Bauleitplanung: Bestimmtheit einer Bebauungsplanfestsetzung, Ausweisung eines öffentlichen Spielplatzes auf einem Privatgrundstück, Prüfung von Alternativstandorten, Kein Unterlassen der Planung aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung

1. Die Festsetzung einer Grünfläche "Spielplatz" ist hinreichend bestimmt. 2. Die Ausweisung eines öffentlichen Spielplatzes auf einem Privatgrundstück kann auch dann abwägungsfehlerfrei sein, wenn der Eigentümer dieses Grundstück vorher von der öffentlichen Hand zu Wohnbauzwecken erworben hat. 3. Der Plangeber kann nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung öffentlich-rechtlich verpflichtet sein, eine städtebaulich erforderliche Planung zu unterlassen. 4. Zur Prüfung von Alternativstandorten.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 214 Abs. 3;

Gründe:

I.