VGH Bayern - Urteil vom 24.07.2001
1 N 00.1574
Normen:
BauGB § 12; BauGB § 215a; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2001, 1870
BayVBl 2002, 113
BRS 64 Nr. 228
NVwZ-RR 2002, 260
UPR 2002, 38

Bauleitplanung: Durchführungsvertrag als Voraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Schwebende Unwirksamkeit des Vertrags

VGH Bayern, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 1 N 00.1574

DRsp Nr. 2009/18342

Bauleitplanung: Durchführungsvertrag als Voraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Schwebende Unwirksamkeit des Vertrags

1. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss vor dem Satzungsbeschluss ein wirksamer Durchführungsvertrag vorhanden sein. 2. Das fehlende Eigentum des Vorhabenträgers an den vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfassten Grundstücken berührt die Wirksamkeit des Durchführungsvertrags dann nicht, wenn der Vorhabenträger eine qualifizierte Anwartschaft auf den Eigentumserwerb hat. 3. Beim Fehlen eines nach dem Kommunalrecht notwendigen Gemeinderatsbeschlusses ist der Durchführungsvertrag schwebend unwirksam; der hierin liegende Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 215a BauGB behoben werden.

Normenkette:

BauGB § 12; BauGB § 215a; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer und Bewohner des mit einem Holzwohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung T gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. ... B "H Weg -- Hstraße" der Antragsgegnerin.

1. Das Grundstück der Antragsteller liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans; es grenzt jedoch im Süden und im Osten an das Plangebiet. Im Norden wird das Grundstück durch den H Weg und im Westen durch die Hstraße begrenzt.