OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.1984
11a NE 38/81
Normen:
BBauG § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BRS 42 Nr. 3
BauR 1984, 489

Bauleitplanung: Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit durch Schaffung vollendeter Tatsachen, Sicherheitsinteressen [hier: Schutz vor Terrorakten] als lediglich privater Belang

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.03.1984 - Aktenzeichen 11a NE 38/81

DRsp Nr. 1996/18452

Bauleitplanung: Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit durch Schaffung vollendeter Tatsachen, Sicherheitsinteressen [hier: Schutz vor Terrorakten] als lediglich privater Belang

1. Wirkt eine Gemeinde in rechtlich bedenklicher Weise an der Schaffung "vollendeter Tatsachen" mit, die die planerische Gestaltungsfreiheit einschränken, so kann die im nachfolgenden Planaufstellungsverfahren vorzunehmende Abwägung fehlerhaft sein; sie ist es jedenfalls dann, wenn andere Möglichkeiten zur Konfliktlösung nicht erwogen worden sind. 2. Sicherheitsinteressen, die keinen bodenrechtlichen Bezug haben (hier: Schutz vor Terrorakten), stellen keinen abwägungsbeachtlichen privaten Belang dar.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 7;
Fundstellen
BRS 42 Nr. 3
BauR 1984, 489