VGH Bayern - Urteil vom 15.04.1994
2 N 93.3940
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2; VwGO § 47 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1994, 495
GewArch 1995, 434

Bauleitplanung: Einzelhandelszentrum im Städtedreieck Burglengenfeld, Teublitz, Maxhütte-Haidhof, Interkommunale Abstimmung

VGH Bayern, Urteil vom 15.04.1994 - Aktenzeichen 2 N 93.3940

DRsp Nr. 2009/18203

Bauleitplanung: Einzelhandelszentrum im Städtedreieck Burglengenfeld, Teublitz, Maxhütte-Haidhof, Interkommunale Abstimmung

1. Befürchtet eine Gemeinde, daß das in der Nachbargemeinde geplante Einzelhandelszentrum Kaufkraft aus ihrem Gebiet an sich zieht und daß dadurch die innerörtliche verbrauchernahe Grundversorgung ihrer Bevölkerung aus Geschäften in Frage gestellt wird, unterfällt dies § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB, § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. 2. a) Die Antragstellerin hat zwar allgemein behauptet, sie verliere an Kaufkraft und Zentralität durch das Einzelhandelszentrum der Antragsgegnerin. Sie hat diese Behauptung aber nicht näher dahin spezifiziert,. b) Ohne substantiierte Angaben, welche Einzelhandelsunternehmen für welche Produktbereiche und mit welcher Verkaufsfläche bei ihr konkret vorhanden sind und inwieweit diese durch ein Einzelhandelszentrum im Gebiet der Antragsgegnerin zu Lasten der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden können, die sie hätte unterbreiten müssen und die die Nachbargemeinde im Rahmen eigener Ermittlungen, soweit ihr das Abwägungsgebot diese auferlegt, nicht gewinnen konnte, kann von einer fehlerhaften Gewichtung dieser Belange mit unzumutbaren Folgen für die Infrastruktur der Antragstellerin im Bereich der Grundversorgung nicht gesprochen werden.

I.. Der Antrag wird abgelehnt.