VGH Bayern - Urteil vom 06.07.2005
2 N 02.1114
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21;

Bauleitplanung: Erforderlichkeit der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche

VGH Bayern, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 2 N 02.1114

DRsp Nr. 2009/18477

Bauleitplanung: Erforderlichkeit der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche

Die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB zur Sicherung der Verkehrserschließung eines künftigen Baugebiets ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn völlig unbestimmt ist, ob, wann und in welchem Umfang das Baugebiet seinerseits durch Bebauungsplan ausgewiesen wird.

I. Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... der Gemeinde E. in der Fassung der Änderungssatzung vom 4. Dezember 2001 ist unwirksam, soweit er eine "von Bebauung freizuhaltende Fläche" und eine "Fläche dinglich zu sichern zugunsten der Allgemeinheit" festsetzt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21;

Gründe:

I.