I. Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... der Gemeinde E. in der Fassung der Änderungssatzung vom 4. Dezember 2001 ist unwirksam, soweit er eine "von Bebauung freizuhaltende Fläche" und eine "Fläche dinglich zu sichern zugunsten der Allgemeinheit" festsetzt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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