OVG Lüneburg - Urteil vom 11.07.1984
6 C 16/82
Normen:
BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 9 Abs. 8 S. 5; BBauG § 12;
Fundstellen:
BRS 42 Nr. 20
UPR 1985, 383
ZfBR 1985, 97

Bauleitplanung: Erforderlichkeit eines Beitrittsbeschlusses bei Bebauungsplanteilgenehmigung, Kostenschätzung, Formulierungen über erforderlich werdende bodenordnende Maßnahmen

OVG Lüneburg, Urteil vom 11.07.1984 - Aktenzeichen 6 C 16/82

DRsp Nr. 2009/17238

Bauleitplanung: Erforderlichkeit eines Beitrittsbeschlusses bei Bebauungsplanteilgenehmigung, Kostenschätzung, Formulierungen über erforderlich werdende bodenordnende Maßnahmen

1. Bei einer eingeschränkten Genehmigung (Teilgenehmigung) eines Bebauungsplanes durch die Genehmigungsbehörde ist nur bei wesentlichen bzw. inhaltlichen Änderungen des Bebauungsplanes ein Beitrittsbeschluß des Rates der Gemeinde erforderlich. 2. Eine in die Begründung eines Bebauungsplanes aufgenommene grobe Schätzung der mit der Durchführung der Planung verbundenen Kosten ist regelmäßig ausreichend. 3. Nur allgemein gehaltene Formulierungen über erforderlich werdende bodenordnende Maßnahmen genügen regelmäßig den Anforderungen des § 9 Abs. 8 Satz 5 BBauG.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 9 Abs. 8 S. 5; BBauG § 12;
Fundstellen
BRS 42 Nr. 20
UPR 1985, 383
ZfBR 1985, 97