OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.1998
10 A 4574/94
Normen:
AbgrG NW (Abgrabungsgesetz Nordrhein-Westfalen) § 4 Abs. 1; AbgrG NW (Abgrabungsgesetz Nordrhein-Westfalen) § 7 Abs. 3; AbgrG NW (Abgrabungsgesetz Nordrhein-Westfalen) § 8 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 4; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 2 Abs. 1 Nr. 1:; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 63 Abs. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 1; VwGO § 91;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 93
BRS 59 Nr. 246
EStT NW 1998, 256
UPR 1998, 280
ZfBR 1998, 160
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 04.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3647/92

Bauleitplanung: Ermittlung des gemeindlichen Planwillens im Zusammenhang mit der Gewinnung von Bodenschätzen im Flächennutzungsplan, Genehmigungsbedürftigkeit bei Weiterverfolgung einer nachhaltig modifizierten Abgrabung, Regelungsgehalt des § 35 Abs. 4 S. 4 BauGB, Abweichungen vom Flächennutzungsplan; Gebühren und Kosten: Gegenstandswert bezüglich der Gewinnerwartung aus einer Auskiesung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 10 A 4574/94

DRsp Nr. 2009/18278

Bauleitplanung: Ermittlung des gemeindlichen Planwillens im Zusammenhang mit der Gewinnung von Bodenschätzen im Flächennutzungsplan, Genehmigungsbedürftigkeit bei Weiterverfolgung einer nachhaltig modifizierten Abgrabung, Regelungsgehalt des § 35 Abs. 4 S. 4 BauGB, Abweichungen vom Flächennutzungsplan; Gebühren und Kosten: Gegenstandswert bezüglich der Gewinnerwartung aus einer Auskiesung

1. Wird im Wege der "Präzisierung" eine nachhaltig modifizierte Abgrabung (hier: deutlich geringere Tiefe, Verminderung der Abgrabungsmasse um 250.000 cbm u.a.) weiterverfolgt, so handelt es sich um ein neues Vorhaben. 2. Zur Ermittlung des planerischen Willens der Gemeinde, der Darstellung von Bereichen zur Gewinnung von Bodenschätzen im Flächennutzungsplan eine Konzentrationswirkung mit mittelbar negativer Bedeutung in bezug auf für die Landwirtschaft dargestellte Flächen zuzuweisen, kann neben dem Erläuterungsbericht auch auf die Erwägungen des Rates bei der Behandlung von Anregungen und Bedenken im Planaufstellungsverfahren abgestellt werden (Fortführung der Rechtsprechung des BVerwG zu Abgrabungskonzentrationszonen). 3. § 35 Abs. 4 Satz 4 BauGB bezieht sich auf einen Planvorbehalt mit verschiedenen Vermutungswirkungen.