OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.1993
10a NE 81/90
Normen:
BauGB § 9; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 8; BauNVO § 1 Abs. 9; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 9
DÖV 1994, 571
NWVBl 1994, 221
UPR 1994, 155

Bauleitplanung: Fehlerhafte Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets mit Nutzungsbeschränkungen mangels Ermächtigungsgrundlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.1993 - Aktenzeichen 10a NE 81/90

DRsp Nr. 2009/18197

Bauleitplanung: Fehlerhafte Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets mit Nutzungsbeschränkungen mangels Ermächtigungsgrundlage

Die Festsetzung eines "eingeschränkten Gewerbegebietes" mit dem Inhalt, daß im Plangebiet nur eine gerade auf den Betrieb und den Produktionsablauf eines speziellen benachbarten Unternehmens bezogene, gleichsam maßgeschneiderte Nutzung (hier: Abstellen von fertigen und halbfertigen Fahrzeugen) zulässig sein soll, beinhaltet eine einzelfallbezogene Regelung, die nicht im Rahmen der Möglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO liegt.

Normenkette:

BauGB § 9; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 8; BauNVO § 1 Abs. 9; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.