OVG Berlin - Urteil vom 14.12.1992
2 A 4.89
Normen:
BBauG § 1 Abs. 3; BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 11; BBauG § 9 Abs. 8; BauGB § 214; BauGB § 233; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 1
DÖV 1994, 310
NVwZ-RR 1994, 10
OVGEB 20, 273
UPR 1993, 200
zfs 1994, 112

Bauleitplanung: Festsetzung eines Fußgängerbereichs durch Bebauungsplan, Einschränkung des Anliegergebrauchs

OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1992 - Aktenzeichen 2 A 4.89

DRsp Nr. 2009/17093

Bauleitplanung: Festsetzung eines Fußgängerbereichs durch Bebauungsplan, Einschränkung des Anliegergebrauchs

1. Die zur Verkehrsberuhigung durch Bebauungsplan getroffene Festsetzung eines Fußgängerbereichs in einer zuvor dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt dienenden Straße greift in den eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch einer an der Straße betriebenen Gaststätte grundsätzlich auch dann nicht ein, wenn dadurch die bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge eingeschränkt werden, sofern überhaupt noch in angemessenem Umfang an das Grundstück herangefahren werden kann. 2. Zur Unzulässigkeit vorzeitiger Bindungen und Festlegungen des Plangebers.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 3; BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 11; BBauG § 9 Abs. 8; BauGB § 214; BauGB § 233; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A.

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den am 16. Januar 1989 (GVBl S. 250) festgesetzten Bebauungsplan XX-131. Das Plangebiet umfaßt das Gelände zwischen dem ..., dem ..., der -- verlängerten -- straße, der Straße ... und der ... in ...