VGH Hessen - Beschluß vom 08.01.1992
3 N 1880/87
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 2
BWVPr 1993, 238
ESVGH 42, 312
HessVGRspr 1992, 65
RdL 1993, 191
UPR 1992, 390

Bauleitplanung: Festsetzung nichtöffentlicher landwirtschaftlicher Verkehrsflächen

VGH Hessen, Beschluß vom 08.01.1992 - Aktenzeichen 3 N 1880/87

DRsp Nr. 2009/18166

Bauleitplanung: Festsetzung nichtöffentlicher landwirtschaftlicher Verkehrsflächen

»§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB läßt jedenfalls bei einem städtebaulichen Funktionszusammenhang mit dem öffentlichen Straßennetz auch die Festsetzung nichtöffentlicher landwirtschaftlicher Verkehrsflächen durch Bebauungsplan zu.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Landwirt und u. a. Eigentümer des Hofreitengrundstücks Flur 3, Flurstück 41/2 (alt), nunmehr Flurstück 90 (neu) in der Gemarkung B. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Ortsmitte B der Gemeinde H von 1980. Der Bebauungsplan enthält hier die Festsetzungen MD, GRZ 0,4, GFZ 0,7, II o. Zugleich setzt der Bebauungsplan Baugrenzen fest, die mit einigen Abweichungen der vorhandenen Hofreitenbebauung des Antragstellers entsprechen. In Nr. 8 Satz 1 der Festsetzungen in Textform heißt es: "Im Wege der Ausnahme sind für landwirtschaftliche Betriebe im Bereich der nicht überbaubaren Fläche Wirtschaftsgebäude zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß auf den vorhandenen Grundstücken keine Wirtschaftsgebäude mehr errichtet werden können."