OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.06.1999
1 K 21/97
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 5; BauNVO § 15 Abs. 1; BImSchG § 17 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
NordÖR 2000, 421

Bauleitplanung: Fortgeltung des Satzungsbeschlusses nach nochmaliger Auslegung, Abwehransprüche bei an landwirtschaftliche Betriebe heranrückender Wohnbebauung, Immissionskonflikt

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 1 K 21/97

DRsp Nr. 2009/17134

Bauleitplanung: Fortgeltung des Satzungsbeschlusses nach nochmaliger Auslegung, Abwehransprüche bei an landwirtschaftliche Betriebe heranrückender Wohnbebauung, Immissionskonflikt

1. Wird ein Planentwurf wegen einer nicht rechtzeitig erfolgten Bekanntmachung der ersten Auslegung ein weiteres Mal öffentlich ausgelegt, ohne dass dagegen Bedenken erhoben oder Anregungen vorgebracht worden sind, gilt der nach der ersten Auslegung gefasste Satzungsbeschluss weiter. 2. Welche Immissionen die Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes hinzunehmen haben, richtet sich nicht starr nach dem planungsrechtlichen Gebietstyp, vielmehr ist dies situationsbezogen und umgebungsabhängig zu ermitteln. 3. Treffen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammen, ist der dadurch bedingte Immissionskonflikt durch einen "Mittelwert" zu lösen. Dieser Wert ist nicht arithmetisch zu bilden, sondern unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Priorität.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 5; BauNVO § 15 Abs. 1; BImSchG § 17 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. .. der Antragsgegnerin für das Gebiet E. .