OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.03.1983
11a NE 50/80
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; BBauG § 155a Abs. 5; BBauG § 155b Abs. 2 S. 2; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 28 Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
BauR 1984, 47
BRS 40 Nr. 28
BRS 40 Nr. 46
NVwZ 1983, 618
OVGE Mü/Lü 36, 219
ZMR 1984, 394

Bauleitplanung: Geltungsdauer eines Bebauungsplans als notwendiger Satzungsinhalt, Wirksamkeitsvoraussetzungen für die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans, Ausweisung eines Baugebiets unter Verstoß gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, Abwägungsmangel bei Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets und Sportanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.1983 - Aktenzeichen 11a NE 50/80

DRsp Nr. 2009/17437

Bauleitplanung: Geltungsdauer eines Bebauungsplans als notwendiger Satzungsinhalt, Wirksamkeitsvoraussetzungen für die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans, Ausweisung eines Baugebiets unter Verstoß gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, Abwägungsmangel bei Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets und Sportanlage

1. Der Zeitpunkt des Beginns der Geltungsdauer eines Bebauungsplans gehört zum Satzungsinhalt, der ausschließlich vom Rat der Gemeinde festzulegen ist. 2. Das (erneute) Inkraftsetzen eines Bebauungsplans mit Rückwirkung bedarf eines zusätzlichen Ratsbeschlusses. Die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens, die nicht durch den Rat legitimiert ist, ist unwirksam. 3. Zur Ungültigkeit der Ausweisung eines Baugebiets wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 5 BauNVO 1968.