Bauleitplanung: Geltungsdauer eines Bebauungsplans als notwendiger Satzungsinhalt, Wirksamkeitsvoraussetzungen für die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans, Ausweisung eines Baugebiets unter Verstoß gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, Abwägungsmangel bei Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets und Sportanlage
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.1983 - Aktenzeichen 11a NE 50/80
DRsp Nr. 2009/17437
Bauleitplanung: Geltungsdauer eines Bebauungsplans als notwendiger Satzungsinhalt, Wirksamkeitsvoraussetzungen für die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans, Ausweisung eines Baugebiets unter Verstoß gegen § 1 Abs. 5BauNVO, Abwägungsmangel bei Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets und Sportanlage
1. Der Zeitpunkt des Beginns der Geltungsdauer eines Bebauungsplans gehört zum Satzungsinhalt, der ausschließlich vom Rat der Gemeinde festzulegen ist.2. Das (erneute) Inkraftsetzen eines Bebauungsplans mit Rückwirkung bedarf eines zusätzlichen Ratsbeschlusses. Die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens, die nicht durch den Rat legitimiert ist, ist unwirksam.3. Zur Ungültigkeit der Ausweisung eines Baugebiets wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 5BauNVO 1968.
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