OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2001
7 A 4857/00
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2002, 886
BRS 64 Nr. 101
DVBl 2002, 723
HGZ 2002, 305
Mitt NWStGB 2002, 46
NuR 2002, 431
NVwZ 2002, 1135
UPR 2002, 319
ZfBR 2002, 495
ZNER 2002, 127
ZUR 2002, 300
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 15.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1713/99

Bauleitplanung: Hinweis im Aufstellungsverfahren auf § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB; Standortfestlegung für Windenergieanlagen; Steuerungsmöglichkeit für Gemeinden; Fehlende Förderungspflicht; Ermittlung von Vorrangzonen; Festlegung von Tabu-Zonen; Verunstaltende Wirkung einer Anlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 7 A 4857/00

DRsp Nr. 2009/18365

Bauleitplanung: Hinweis im Aufstellungsverfahren auf § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB; Standortfestlegung für Windenergieanlagen; Steuerungsmöglichkeit für Gemeinden; Fehlende Förderungspflicht; Ermittlung von Vorrangzonen; Festlegung von Tabu-Zonen; "Verunstaltende" Wirkung einer Anlage

1. Die Gemeinden sind durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dazu ermächtigt, die möglichen Standorte von Windenergieanlagen restriktiv zu steuern, indem sie zugleich durch Darstellung von Vorrangzonen geeignete Standorte im Flächennutzungsplan positiv festlegen; dabei reicht die Ausweisung nur einer Vorrangzone aus. 2. Die Gemeinden haben bei dieser Ausweisung keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergie; sie sind auch nicht verpflichtet, einen wirtschaftlich optimalen Ertrag der Windenergienutzung sicherzustellen. 3. Die Ermittlung und Festlegung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen setzt ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Plankonzept für das gesamte Gemeindegebiet voraus; dieses kann an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausgerichtet werden.