OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 1 L 2995/98
DRsp Nr. 2001/3387
Bauleitplanung in einer Deichschutzzone)
»Die Darstellung von Bauflächen in der landseitigen Schutzzone des Deichs nach § 16 NDG ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Befreiung nach § 16 Abs. 2 NDG vorliegen.Eine Befreiung nach § 16 Abs. 2 NDG setzt einen atypischen Sonderfall voraus.Die Bauverbotszone hinter dem Deich muß jedenfalls dann nicht als nachrichtliche Kennzeichnung in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden, wenn der Deich nicht auf Grund einer Planfeststellung errichtet und nicht gewidmet worden ist.«