OVG Brandenburg - Beschluß vom 08.05.1998
3 B 84/97
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 4 Abs. 1 S. 1; BauGB § 7; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
LKV 1998, 359
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 24.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 497/97

Bauleitplanung: Interkommunales Abstimmungsgebot bei Planung eines Multiplex-Kinos

OVG Brandenburg, Beschluß vom 08.05.1998 - Aktenzeichen 3 B 84/97

DRsp Nr. 2009/17127

Bauleitplanung: Interkommunales Abstimmungsgebot bei Planung eines Multiplex-Kinos

1. Zu den Trägern der öffentlichen Belange, mit denen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zählen auch die Nachbargemeinden, mit denen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB die Bauleitplanung abzustimmen ist. 2. Städtebaulich nachhaltige Auswirkungen i.S. des § 2 Abs. 2 BauGB können nicht nur Innenstadtbereiche mit herkömmlichen Kinos und anderen Einrichtungen, insbesondere solche der Gastronomie, betreffen, sondern auch bezüglich bereits vorhandener oder in Planung befindlicher Kinokomplexe vergleichbarer Art gegeben sein. 3. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Errichtung einer Vielzahl von Kinokomplexen, die insgesamt oder teilweise denselben Einzugsbereich haben, zur Folge haben kann, daß eine oder sogar mehrere solcher Einrichtungen erst gar nicht entstehen können oder sich nicht als lebensfähig erweisen; der Verhinderung solcher auch städtebaulich unerwünschter Ergebnisse dient das nachbargemeindliche Abstimmungsgebot.

Beschluß

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Juni 1997 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 2. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 1997 wird angeordnet.