VGH Bayern - Urteil vom 11.07.1994
14 N 92.2397
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2; BauNVO § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1995, 150
BRS 56 Nr. 19

Bauleitplanung: Konfliktbewältigung bei an die Landwirtschaft heranrückender Wohnbebauung, Dinglich gesicherter Verzicht auf Abwehransprüche

VGH Bayern, Urteil vom 11.07.1994 - Aktenzeichen 14 N 92.2397

DRsp Nr. 2009/18206

Bauleitplanung: Konfliktbewältigung bei an die Landwirtschaft heranrückender Wohnbebauung, Dinglich gesicherter Verzicht auf Abwehransprüche

1. Der dinglich gesicherte Verzicht der Eigentümer von Grundstücken in einem heranrückenden Wohngebiet auf Abwehransprüche gegen Immissionen benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe ist in der Bauleitplanung kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung. 2. Die Wohnqualität eines allgemeinen Wohngebiets kann nicht auf diejenige eines Dorfgebietes "herabgestuft" werden. 3. Zur Grenze der Belastung eines allgemeinen Wohngebiets hinsichtlich landwirtschaftlicher Geruchsstoffimmissionen.

I. Der Bebauungsplan "H II A" der Gemeinde H , in Kraft gesetzt am 3. Juni 1992, ist nichtig.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2; BauNVO § 4 Abs. 1;

Gründe: