I. Der Bebauungsplan "H II A" der Gemeinde H , in Kraft gesetzt am 3. Juni 1992, ist nichtig.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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