VGH Bayern - Beschluss vom 10.04.2003
15 ZB 99.1658
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 6 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; BNatSchG § 1 Abs. 1 Nr. 4; BV (Verfassung des Freistaats Bayern) Art. 11 Abs. 2; GG Art 28 Abs. 2; BayLplG (Landesplanungsgesetz Bayern) Art. 17; ROG § 7; ROG § 9;
Fundstellen:
BauR 2004, 133
BayVBl 2003, 568
ZfBR 2003, 784
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 20.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 97.1699

Bauleitplanung: Nachträgliches Untragbarwerden der Abwägungen, Llandesplanerisches Vorbehaltsgebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 15 ZB 99.1658

DRsp Nr. 2009/18420

Bauleitplanung: Nachträgliches Untragbarwerden der Abwägungen, Llandesplanerisches Vorbehaltsgebiet

1. a) Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so sehr ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. b) Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. 2. Das Raumordnungsgesetz stellt durch Legaldefinition klar, dass das Wesentliche eines landesplanerischen Vorbehaltsgebiets die besondere Gewichtung eines bestimmten Belangs ist, jedoch der abwägenden Gemeinde ein Abwägungsspielraum zuzubilligen ist, der ihr auch die Möglichkeit einräumt, dieses besondere Gewicht bei noch gravierenderen Belangen in der Abwägung unterlegen zu lassen.