VGH Bayern - Urteil vom 16.03.2005
25 N 03.368
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2005, 1519
BauR 2006, 570
BRS 69 Nr. 48
ÖffBauR 2005, 139
UPR 2006, 39
ZfBR 2006, 52

Bauleitplanung: Neuerliche Auslegung nach Fallenlassen der Änderungsplanung, Maßstab der Erforderlichkeit der Bauleitplanung

VGH Bayern, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 25 N 03.368

DRsp Nr. 2009/18466

Bauleitplanung: Neuerliche Auslegung nach Fallenlassen der Änderungsplanung, Maßstab der Erforderlichkeit der Bauleitplanung

1. a) Stellt der den Entwurf des Bebauungaplans bildende Inhalt eine Kombination aus zwei Planteilen dar, die jeweils ordnungsgemäß ausgelegt worden waren, würde die erneute Auslegung eine bloße Förmlichkeit gewesen, darstellen; denn das Auslegungsverfahren dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials und dazu, den Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und aktiv in den Prozess der Vorbereitung der Planungsentscheidung einbezogen zu werden. b) Keiner dieser Zwecke gebietet es hingegen, einen Planentwurf, der bereits einmal Gegenstand der Bürgerbeteiligung war, nochmals diesem Verfahren zu unterwerfen, wenn der zwischenzeitlich ebenfalls unter Bürgerbeteiligung unternommene Versuch einer Planänderung wieder fallen gelassen wird. c) Vielmehr bleibt der Ertrag aller vorherigen Auslegungsverfahren erhalten. Insoweit gelten die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer noch nicht ausgelegenen Planfassung bei nur klarstellenden Ergänzungen oder Änderungen auf Vorschlag eines Betroffenen aufgestellt hat, erst recht.