VGH Bayern - Urteil vom 03.09.2001
1 N 98.48
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Bauleitplanung: Nichtigkeit einer auf einem unwirksamen Bebauungsplan fußenden Änderungssatzung

VGH Bayern, Urteil vom 03.09.2001 - Aktenzeichen 1 N 98.48

DRsp Nr. 2009/18349

Bauleitplanung: Nichtigkeit einer auf einem unwirksamen Bebauungsplan fußenden Änderungssatzung

1. Festsetzungen eines Bebauungsplans werden funktionslos und damit unwirksam, wenn sich die Verhältnisse in dem Bereich, für den die Festsetzungen gelten, so entwickelt haben, dass eine Verwirklichung der Festsetzungen auf nicht absehbare Zeit ausgeschlossen ist, und diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Festsetzungen nicht mehr schutzwürdig ist. 2. Ist Funktionslosigkeit (hier: Festsetzung eines Mischgebiets) eingetreten, ist auch eine auf diesem Bebauungsplan gründende Änderungssatzung nichtig.

I. Die Satzung über die dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 c ("I...straße") ist nichtig.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Antragstellerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 861 der Gemarkung H... gegen die dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 c ("I...straße") der Antragsgegnerin.