I. Die Satzung über die dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 c ("I...straße") ist nichtig.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Antragstellerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 861 der Gemarkung H... gegen die dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 c ("I...straße") der Antragsgegnerin.
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