OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.12.1987
10a NE 48/84
Normen:
BauGB § 214 Abs. 3; BauGB § 244 Abs. 1; BauGB § 244 Abs. 2; BBauG § 1 Abs. 6; BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 155b; BekanntmVO NW § 4 Abs. 1; BekanntmVO NW § 5; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 4 Abs. 6; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 23 Abs. 1; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 23 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BRS 48 Nr. 20
DÖV 1988, 647
DVBl 1988, 800
NVwZ-RR 1988, 112

Bauleitplanung: Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungaplans in einem privaten Anzeigen- und Nachrichtenblatt, Mitwirkungsverbot für ein als Plangegner agitierendes Ratsmitglied, Abwägungsmängel

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.1987 - Aktenzeichen 10a NE 48/84

DRsp Nr. 2009/17476

Bauleitplanung: Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungaplans in einem privaten Anzeigen- und Nachrichtenblatt, Mitwirkungsverbot für ein als Plangegner agitierendes Ratsmitglied, Abwägungsmängel

1. Ein Amtsblatt, das in einem privaten Anzeigenblatt und Nachrichtenblatt abgedruckt wird, kann ein für öffentliche Bekanntmachungen taugliches Publikationsorgan sein, wenn die Anforderungen des § 5 BekanntmVO beachtet sind und - bei Herstellung des Druckwerks durch einen (privaten) Dritten - eine hinreichende Dispositionsbefugnis der Gemeinde über Inhalt, Erscheinungsweise, Vertrieb und Zugänglichkeit des Blatts sichergestellt ist. 2. Das Vorbringen von Bedenken und Anregungen während des Aufstellungsverfahrens zu einem Bebauungsplan durch ein Ratsmitglied und/oder seine Beteiligung an einer Bürgerinitiative gegen den Plan begründet kein Mitwirkungsverbot gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 GO NW. 3. [Zur] Verletzung des Gebots gerechter Abwägung wegen fehlender Konfliktbewältigung.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 3; BauGB § 244 Abs. 1; BauGB § 244 Abs. 2; BBauG § 1 Abs. 6; BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 155b; BekanntmVO NW § 4 Abs. 1; BekanntmVO NW § 5; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 4 Abs. 6; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 23 Abs. 1; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 23 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 6 S. 2;