VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.08.2002
5 S 818/00
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 ; BauGB § 9 Abs. 4 ; LBauO § 74 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1500
DÖV 2002, 1047
ZfBR 2003, 56

Bauleitplanung, Örtliche Bauvorschriften - Bebauungsplan, Entwurf, Öffentliche Auslegung, Bekanntmachung, Anstoßfunktion, Verfahrensfehler, Örtliche Bauvorschriften

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2002 - Aktenzeichen 5 S 818/00

DRsp Nr. 2007/12405

Bauleitplanung, Örtliche Bauvorschriften - Bebauungsplan, Entwurf, Öffentliche Auslegung, Bekanntmachung, Anstoßfunktion, Verfahrensfehler, Örtliche Bauvorschriften

»1. Sollen zwei Bebauungspläne mit verschiedenen räumlichen Geltungsbereichen, textlichen Festsetzungen und Begründungen und unterschiedlichen Bezeichnungen öffentlich ausgelegt werden, genügt eine Bekanntmachung über die Auslegung nicht der ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugedachten Anstoßfunktion, wenn darin nur auf die öffentliche Auslegung e i n e s Entwurfs mit e i n e m geographischen Oberbegriff hingewiesen wird und der mit der Bekanntmachung abgebildete Kartenausschnitt keinen Rückschluss auf die Auslegung mehrerer Bebauungsplanentwürfe zulässt. 2. Die Änderung der Landesbauordnung zum 01.01.1996, nach der örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können, hindert die Gemeinden nicht daran, einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zusammenzufassen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02).«

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 ; BauGB § 9 Abs. 4 ; LBauO § 74 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Windelbachstraße - südlicher Teil" der Antragsgegnerin.